Satzung des Vereins „Re-Use Netzwerk Hessen“

  1. Abschnitt – Grundlagen

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Re-Use Netzwerk Hessen“.

2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die

• Förderung des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO),

• Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),

• Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO).

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• den Aufbau und die Förderung eines Netzwerks zwischen öffentlich-rechtlichen, sozialen, karitativen und privaten Akteuren, die sich für Ressourcenschonung und Abfallvermeidung durch die Wiederverwendung gebrauchter Gegenstände einsetzen;

• die Durchführung von Austauschformaten (z. B. Treffen, Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen, Best-Practice-Sammlung) zur Weiterentwicklung, Verstetigung und besseren Sichtbarkeit bürgernaher Angebote zur Wiederverwendung;

• die Förderung der Kreislaufwirtschaft im Sinne des § 1 KrWG / § 7 HAKrWG: Schonung der natürlichen Ressourcen und Sicherstellen des Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen;

• die Förderung sozialer Teilhabe und Integration benachteiligter Menschen durch Beschäftigungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten im Bereich der Wiederverwendung;

• die Beratung und Unterstützung kommunaler Entsorgungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Wiederverwendung für eine umweltverträgliche und bürgernahe Abfallwirtschaft;

• die Information, Aufklärung und Beratung über die ökologische und soziale Bedeutung von Wiederverwendung gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung;

• die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von Abfällen im Sinne des § 46 Abs. 1 KrWG.

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3) Der Verein kann sich mit anderen Organisationen, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, im Wege eines gemeinsamen, inhaltlich aufeinander abgestimmten und koordinierten Wirkens (planmäßiges Zusammenwirken) zur Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke zu gemeinsamen Projekten zusammenschließen und kann auch durch diese Organisationen seine satzungsgemäßen Zwecke verwirklichen (§ 57 Abs. 3 AO).

4) Der Verein ist parteipolitisch sowie weltanschaulich neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.

§ 3 Steuerbegünstigung

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Für den Verein tätige Personen erhalten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen erfolgt nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung.

6) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung erhalten, sofern dies zur Erreichung des Vereinszwecks oder zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vereinsarbeit erforderlich ist. Über die Höhe und Art der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein mit dem Vorstand als Vorstand geschlossener Dienstvertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitgliedes.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können alle vollgeschäftsfähigen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz, Standort und/oder Tätigkeit in Hessen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützten, insbesondere

• Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie ihre jeweiligen Abfallwirtschaftsbetriebe und Zusammenschlüsse, insbesondere abfallwirtschaftliche Zweckverbände,

  • Einrichtungen der Wiederverwendung im Rahmen der Beschäftigungs- und Arbeitsförderung, der Jugendberufshilfe, der Qualifizierung und Weiterbildung sowie sozialer Dienste;
  • sonstige Akteure, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  • Die Mitglieder haben jeweils einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft wird erworben auf Antrag in Textform. Über dessen Annahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  • Über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Jahres-Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Beitrages.
  • Wird der fällige Beitrag trotz einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mahnung gezahlt, kann das Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  • Ebenso kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als sechs Monate für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des Schreibens die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen:
  • bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins;
  • bei vereinsschädigendem Verhalten und Störungen des Vereinsfriedens;
  • bei Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins.
  • Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins bzw. im Rahmen seiner Arbeit erworbene Informationen wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, muss dem Verein unverzüglich und geordnet übergeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und abzulegen.

  1. Abschnitt – Gliederung und Organe

§ 5 Gliederung und Organe

1) Die Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung,

• der Vorstand.

2) In die Ämter oder Organe des Vereins können nur natürliche Personen gewählt oder berufen werden. Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten unabhängig von der Höhe des Entgeltes § 31 a und § 31 b BGB, ggf. kann auf Kosten des Vereins eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

• die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

• die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer/innen,

• die Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

• Änderungen der Satzung,

• ggf. Beschluss einer Geschäftsordnung,

• den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein aus wichtigem Grund,

• die Auflösung des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich in Textform mit einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

3) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die erweiterte Tagesordnung wird vom Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

4) Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge auf eintragungspflichtige Beschlüsse, welche Änderungen der Organbesetzung oder Satzungs- bzw. Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7) Die Mitgliedschaft der juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts wird in der Mitgliederversammlung durch ihren/ihre gesetzlichen Vertreter oder durch eine/n schriftlich bevollmächtigte/n Vertreter/ wahrgenommen. Die Vollmacht kann für mehrere Mitgliederversammlungen im Voraus erteilt werden.

8) Die Leitung der Mitgliederversammlung führt eine vom Vorstand bestimmte Versammlungsleitung, hilfsweise ein von der Mitgliederversammlung berufenes Mitglied. Die Versammlungsleitung benennt eine Schriftführung.

§ 7 Vorstand

1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind (Vertretungsorgan i.S.d. § 26 BGB). Soweit diese Satzung vereinsintern das Handeln des Vorstandes normiert, bedarf es stets eines Vorstandsbeschlusses.

2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei sowie bei Bedarf bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.

3) Der Vorstand bestimmt eine/n Vorsitzende/n und beschließt die Geschäftsverteilung selbst, soweit dies nicht bei der Wahl bereits bestimmt wurde. Er kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben, in der er u.a. seine Arbeitsweise näher regelt.

4) Der Vorstand kann bei Bedarf Beisitzer/innen berufen, die in bestimmten Vereinsangelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite stehen. Vor der Auswahl der Beisitzer/innen haben die Mitglieder das Recht, Wünsche und Vorschläge einzubringen. Diese sind bei der Auswahl angemessen zu berücksichtigen. Die Beisitzer/innen nehmen ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil; sie haben das Recht vor Vorstandsbeschlüssen gehört zu werden.

5) Bei der Besetzung des Vorstands und bei der Berufung von Beisitzer/innen soll darauf hingewirkt werden, dass die verschiedenen Mitgliedergruppen gleichmäßig vertreten sind.

6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • • Förderung der Vereinsentwicklung,
  • • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Verwaltung des Mitgliederverzeichnisses,
  • Regelung der Datenverarbeitungen in einer Datenschutzordnung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
  • Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Vorstand aus wichtigem Grund und im Übrigen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen abzuberufen; soweit die Mindestzahl des Vorstandes durch die Abberufung unterschritten wird, muss die Mitgliederversammlung zumindest in der notwendigen Anzahl neue Vorstandsmitglieder wählen (konstruktives Misstrauensvotum).
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bei Bedarf für die Zwischenzeit ein Ersatzmitglied berufen. Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Vereins immer weiterführen.
  • Der Vorstand kann Untervollmachten, aber keine Generalvollmachten erteilen.
  • Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in im Sinn des §30 BGB bestellen. Seine/ihre Aufgaben und Zuständigkeit sowie der Umfang seiner/ihrer Vertretungsmacht sind bei der Bestellung mit klaren Regelungen festzulegen. Bei der Auswahl haben die Mitglieder das Recht, Wünsche und Vorschläge einzubringen. Diese sind vom Vorstand angemessen zu berücksichtigen.
  • Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden, insbesondere dem Vereinsregister als Anerkenntnis- bzw. Eintragungsvoraussetzung angeregt werden, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Vorstandssitzung beschließen und anmelden. Diese Änderungen sind den Mitgliedern in der Protokollform zeitnah mitzuteilen.
  • Der Vorstand sowie ein/e besondere/r Vertreter/in im Sinn des §30 BGB haben bei jeder Satzungsänderung und bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden.

§ 8 Auflösung, Vermögensbindung

1) Ein Auflösungsbeschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung wirksam gefasst werden, wenn zu dieser hierzu ausdrücklich mindestens sechs Wochen vorher in Textform eingeladen und der Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde.

2) Wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen, so besteht er als nicht eingetragener Verein fort, so die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

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3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

4) Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.

  1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Organe des Vereins vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung.

§ 9 Fristwahrung und Schriftform

1) Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung.

2) Wenn in dieser Satzung ausdrücklich die Schriftform gefordert wird, ist sie auch im Sinne des § 126 BGB gemeint; ebenso wie umgekehrt mit Textform die erweiterte Formvielfalt des § 126b BGB erlaubt ist.

§ 10 Versammlungsformen

1) Versammlungen und Sitzungen des Vereins können als Präsenz-, als virtuelle Versammlung oder auch als Hybridveranstaltung durchgeführt werden, wobei die Organmitglieder ihre Mitgliederrechte in diesen Fällen auch im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (zum Beispiel Videokonferenz, Online-Formular).

2) Die Art und Weise der Durchführung wird durch die/den zur Einladung Berechtigten nach ihrem/seinem Ermessen bestimmt und muss mit der Einladung mitgeteilt werden.

§ 11 Beschlussfassung und Wahlen

1) Beschlüsse werden durch offene Abstimmung gefasst. Sie bedürfen zu ihrer Annahme der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bei der Mehrheitsermittlung unberücksichtigt bleiben.

2) Über Beschlüsse der Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift

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anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der von der Versammlungsleitung benannten Schriftführung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung in Textform zuzusenden. Wird binnen weiterer vier Wochen nach dem Versand kein Widerspruch in Textform gegen die Richtigkeit der Niederschrift bei der Versammlungsleitung eingelegt, gilt diese als genehmigt. Die Originale der Niederschriften sind zu verwahren.

3) Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden. Dies setzt voraus, dass

• alle Mitglieder des Organes beteiligt wurden;

• bis zu dem vom zur Einladung Berechtigten gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Organmitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf vom zur Einladung Berechtigten zugelassenem elektronischen Wege abgegeben haben;

• und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

4) Ausgenommen sind Beschlüsse über eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins. Der Beschlussantrag wird vom zur Einladung Berechtigten formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den zur Einladung Berechtigten im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum. Der zur Einladung Berechtigte zählt mit einem weiteren Organmitglied die Stimmen aus und legt das Beschlussergebnis in einem Protokoll nieder, das vom zur Einladung Berechtigten und dem weiteren Organmitglied zu unterzeichnen ist. Dieses muss den Organmitgliedern unverzüglich in Textform zugehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur innerhalb eines Monats ab Sendedatum erhoben werden.

5) Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist sodann, wer in diesem Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

6) Soweit für einen Wahlgang nicht mehr Kandidat/innen als gleichartige Ämter vorliegen (keine Gegenkandidat/innen), kann der Versammlungsleiter in Abweichung von 5) bestimmen, dass über alle Positionen eines Organs in einem Wahlgang mit nur einer Stimme abgestimmt wird (Blockwahl), wobei die Mitglieder dem Gesamtvorschlag entweder komplett zustimmen oder den gesamten Block ablehnen können. Der Beschluss bedarf ebenso die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Absatz 1).

§ 12 Datenschutz

1) Zur Erfüllung und Förderung der Zwecke des Vereins werden im Rahmen der

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Mitgliedschaft unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Datenschutzvorschriften personenbezogene Mitgliederdaten verarbeitet. Der Vorstand regelt diese Datenverarbeitungen in einer Datenschutzordnung.

2) Über die Mitglieder und im Falle von juristischen Personen über ihre gesetzlichen Vertreter sowie ggf. abweichend entsandten Vertreter wird ein Verzeichnis mit Kontaktdaten geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Das Verzeichnis kann den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, um den vereinsinternen Austausch zu ermöglichen und die Vereinszwecke zu fördern. Das Verzeichnis darf von den Mitgliedern nur für die vorgenannten Zwecke genutzt werden. Die Nutzung für vereinsfremde Zwecke (insbesondere für ungefragte Werbung) ist unzulässig.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Frankfurt am Main, am 10.07.2025 beschlossen.

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Imke Eichelberg

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Alexandra Rinn

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